Abschalten, ausspannen und dem Alltag den Rücken kehren:
Urlaubszeit ist für viele die schönste Zeit. Die schönsten Urlaubsfreuden sind jedoch schnell verdorben, wenn Sie im Urlaubsland oder bei Ihrer Rückkehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Das geht leider oft schneller, als es vielen Urlauberinnen und Urlaubern bewusst ist.
Sonderregelungen für bestimmte Gebiete
Sonderregelungen gelten für die Kanarischen Inseln (Gomera, Fuerteventura, Gran Canaria, Hierro, La Palma, Lanzarote, Teneriffa).
Diese gehören zwar zum Zollgebiet der Europäischen Union, nicht aber zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und die Mehrwertsteuer. Als Folge dieser steuerlichen Sonderstellung gelten für Waren, die Sie in diesen Gebieten erworben haben, die Mengen und Wertgrenzen für Reisen aus Drittländern.
Reisefreigrenzen:
Folgende Waren sind im Reiseverkehr aus Drittländern sowie aus steuerlichen Sondergebieten wie Gran Canaria und die Kanarischen Inseln von Einfuhrabgaben befreit:
1. Tabakwaren wenn Sie mindestens 17 Jahre alt sind:
–200 Zigaretten–oder 100 Zigarillos
–oder 50 Zigarren
–oder 250 Gramm Rauchtabak
–oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
2. Alkohol und alkoholhaltige Getränkewenn Sie mindestens 17 Jahre alt sind:
-1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol .-% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol .-% und mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol .-% oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
-4 Liter nicht schäumende Weine und
-16 Liter Bier
3. Arzneimittel
die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge.
4. Kraftstoffe
die im Hauptbehälter des Motorfahrzeugs befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Reservebehälter.
5. Andere Waren
– bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 €.
– Flug- bzw . Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 €.
– Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 €.
Personen gelten nicht als Flug- oder Seereisende, wenn sie als Passagiere eines Binnenschiffs oder mit Hilfe eines privaten, nicht gewerblichen Luft- oder Wasserfahrzeugs einreisen. Ein Luft- oder Wasserfahrzeug gilt als nicht gewerblich, wenn es durch den Eigentümer oder den Mieter des Luft- oder Wasserfahrzeugs genutzt wird.
Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten ebenfalls nicht als Seereisende.
Nicht abgabenfrei ist eine unteilbare Ware (zum Beispiel ein einziges Schmuck- oder Kleidungsstück oder ein einziger Teppich), deren Wert die angegebene Wertgrenze übersteigt. Die Einfuhrabgaben werden dann nicht nur von dem die Wertgrenze übersteigenden Wertanteil, sondern vom vollen Wert erhoben. Der Wert einer unteilbaren Ware kann auch nicht auf mehrere Personen umgelegt werden. Auch Waren, die Sie in einem Drittland aus zwingendem Anlass gekauft oder dort gegebenenfalls bereits benutzt haben (zum Beispiel Ski, Kleidungsstücke), sind nur im Rahmen der vorstehenden Reisefreigrenzen abgabenfrei.
Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise bezüglich der Überschreitung der Reisefreimenge und der Einfuhrabgaben welche zu entrichten sind. Weitere Hinweise finden Sie für Deutschland hier und für die Schweiz hier. Quelle - Zoll.de
Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll - Einfuhrgrenzen und Zoll als pdf Download hier.
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